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SATZUNG
 

des Vereins der Freunde und Förderer der Integrierten Gesamtschule Peine

Ausgabe: März 2003






§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Integrierten Gesamtschule Peine e.V."
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Peine.



§ 2 Vereinszweck, Grundsätze, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist es, das Konzept "Integrierte Gesamtschule" - nachfolgend "IGS" genannt - im allgemeinen, besonders jedoch an der IGS Peine zu fördern, für die Erhaltung des Status "IGS" der IGS Peine einzutreten, die IGS Peine bei ihrer Selbstdarstellung und bei der Darstellung ihres Konzeptes zu unterstützen, die IGS Peine bei der Lösung ihrer Probleme zu unterstützen und einzelnen Schülerinnen und Schülern und gegebenenfalls auch Lehrerinnen und Lehrern zu helfen.
Die im Absatz (1) genannten Ziele sollen u.a. verwirklicht werden durch Kontakte und Zusammenarbeit des Vereins oder von Vereinsmitgliedern - a) mit gleichgesinnten Personen, Vereinen und Institutionen, auch auf internationaler Basis, b) mit Behörden, Parteien und Kirchen, durch Information der Öffentlichkeit, Behörden, Parteien, Kirchen und der Presse, durch finanzielle Hilfe bedürftiger Schüler, insbesondere für die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen, durch finanzielle Unterstützung der Schule bei der Beschaffung von Sachmitteln, durch Mithilfe bei der Verbesserung der sozialen, schulischen, beruflichen und kulturellen Lage von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Einführung und Erprobung bestimmter Formen gruppenpädagogischer Erziehung,
Der Verein verfolgt seine Ziele auf demokratischer Basis unter Anwendung der Grundsätze der Freiwilligkeit und Solidarität.
Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft an die "Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 bleiben unberührt.



§ 3 Mitglieder, Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person durch schriftlichen Antrag auf Beschluß des Vorstandes werden.
Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, der auf die schriftliche Beitrittserklärung folgt.
Die Mitgliedschaft endet 3 Monate nach schriftlicher Austrittserklärung, durch Tod,durch Ausschließung.
Ein Mitglied kann nur aus einem wichtigen Grund (z.B. vereinsschädigendes Verhalten, ehrenrühriges und unredliches Verhalten, Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung u.ä.) aus dem Verein ausgeschlossen werden.Über den Ausschluß beschließt der Vorstand im allgemeinen - außer bei Nichtzahlung des Beitrages - nach Anhörung des Mitgliedes; der Ausschluß wird unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.Über einen Widerspruch gegen den Ausschluß beschließt der Vorstand.



§ 4 Beitrag

Die Mitglieder leisten jährlich im voraus einen Mindestbeitrag. Der Beitrag wird im Eintrittsmonat, in den folgenden Jahren jeweils im Januar fällig.
Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.



§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:die Mitgliederversammlung,der Vorstand



§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres, unter Angabe der Tagesordnung vom Vereinsvorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen. Die Einladungen sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin herauszugeben.
Darüber hinaus hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein schriftlicher Antrag von 15 v.H. der Mitglieder mindestens jedoch von 10 Mitgliedern- vorgelegt wird, wenn der Vorstand die Einberufung wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes beschließt.
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Soweit nicht an anderer Stelle der Satzung anders vorgesehen, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Die Niederschriften sind vom Schriftführer aufzubewahren.



 

Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes,
e) Wahl der Vorstandsmitglieder nach Funktionen,
f) Wahl von zwei Kassenprüfern,
diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß;
g) Beschließen von Satzungsänderungen,
h) Beschließen der Beitragssätze.




§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern: der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführerin, dem Kassenwart, fünf Beisitzer/innen
Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
Der Vorstand des Vereins ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
Jeweils bei seiner konstituierenden Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimonatlich zusammen.



§ 8 Vermögen,Vermögensverwaltung, Kostenerstattung

Einnahmen des Vereins sind: Beiträge und Spenden, Zuwendungen anderer Art, Erträge aus Geldanlagen und Veranstaltungen.
Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand. Er hat Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die jederzeit den Vermögensstand und die Verwendung der Vereinsgelder im Rahmen der steuerlichen Vorschriften über Gemeinnützigkeit ausweisen.
Am Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Abrechnung und einen Nachweis über die Verwendung der vereinseigenen Gelder und des Vereinsvermögens aufzustellen.
Auslagen und Aufwendungen zum Zwecke der Durchführung von Vereinsangelegenheiten werden erstattet, wenn der Vorstand vorher die Notwendigkeit bestätigt hat.



§ 9 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein kann Mitglied anderer Vereine oder Körperschaften werden, wenn die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt.




§ 10 Satzungsänderung

Die Satzung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.




§ 11 Auflösung de Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung fällt noch vorhandenes Vereinsvermögen der "Gemeinnützigen Gesellschaft Gesamtschule e.V." zu.



§ 12

Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.




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